USt.ID-Nr. eintragen oder ändern

Bei der Verwendung einer TSE in der Sam4s Registrierkasse wird bei am Anfang der Programmierung nach der Umsatzsteueridentnummer des Betreibers gefragt. Sollte die nicht zur Hand sein, kann Sie nachträglich ergänzt werden.

Dafür muss die NR-510 in den Service-Mode geschaltet werden (C-Schlüssel).

  1. aktiver SERVICE-MODE
  2. 8. TSE MENU auswählen und mit BAR bestätigen
  3. 2.ÄNDERN STEUERN asuwählen und mit BAR bestätigen
  4. Abfrage „INPUT REG TAX ID“ via Tastatur eingeben, mit BAR bestätigen, fertig
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Z1 Bericht erneut drucken

Normalerweise ist es ja so, dass ein Z1-Bericht nicht nochmal gedruckt werden kann, da er aus dem Speicher der Kasse gelöscht ist.

Bei der Sam4s NR-500 Serie (NR-420, NR-510R, NR-510RB) kann man sich mit einem kleinen Trick helfen.

Sollte zum Beispiel beim Ausdruck des Z1-Finanzberichts das Papier haken oder die Bonrolle zu kurz sein, kommt es unweigerlich zum fehlerhaften Ausdruck.

Hier kann dann über den Manager-Mode (X-Mode, X Schlüssel) geholfen werden. Einzige Bedingung ist, das die Registrierkassen bei der Programmierung in den Optionen das Häkchen gesetzt würde bei „E.JORNAL AKTIV“.

Wenn das gemacht wurde können nun die letzten Zeilen des „E.Journals“ gedruckt werden. Wie viele Zeilen das sind, hängt auch wieder von der programmierten Anzahl der Zeilen ab(500, 1000 usw.), die man vor der eigentlichen Programmierung im Service-Mode unter Speichereinstellung definiert (nicht nachträglich ändern, Programmdaten werden dabei gelöscht).

Wie kommt man nun zum eigentlichen Nachdruck?

  1. Kassenschlüssel auf „X“ drehen und BAR Taste betätigen
  2. 8. EJ OPTIONEN auswählen und BAR Taste betätigen
  3. 12.BERICHTE auswählen und BAR Taste bestätigen

Dadurch werden dann die letzten xx-Zeilen der Kasse gedruckt. Sollte man bereits nachdem missglückten Z1-Berichtsdruck weiter kassiert haben, kann es natürlich sein, dass dieser nicht mehr vollständig ist, da ja wieder neue Zeilen durch den neuen Kassiervorgang dazu gekommen sind.

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TSE für EUCASOFT

Für die Gastronomie Software und POS Software EUCASOFT aus dem Softwarehaus ITAS (München) wird es wohl zwei TSE Lösungen geben. Eine „Offline“ und eine „Online“ Lösung.

Als „Offline“ Lösung wird zur Zeit die swissbit TSE TR-03153 USB TSE gehandelt. Dieser USB-Stick (Pu-50 / PU-56n NANO) benötigt Windows7 / Windows10 und einen USB 3.1 Port um die Schreibgeschwindigkeiten zuerreichen die gefordert sind. Als EUCASOFT Software muss die 5.0 Version auf dem PC-Kassensystem installiert sein. Ist Ihr eingesetzter EUCASOFT USB-Dongle nicht für die Version 5.0 freigeschaltet, muss ein kostenpflichtiges Update auf die akutelle Softwareversion erfolgen. Sprechen Sie hier für mit Ihrem Kassenfachhändler oder mit uns.

Danach kann die TSE USB einfach an das Kassensystem angeschlossene werden und mit ein paar Handgriffen in die Kassensoftware integriert werden. Die Daten können aus der TSE jederzeit exportiert und gesichert werden. Die Lebenserwartung bzw. die Nutzungsdauer liegt bei 5 bis 7 Jahren, je nach verwendeten Modul.

Verfügbar wird dieses EUCASOFT TSE Modul im ersten Quartal 2020 sein. Zur Zeit steht noch die Zertifizierung durch die BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) aus.

EUCASOFT TSE Modul im Shop

Muss ich für jedenVerkauf einen Bon ausgeben?

Ja! Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden.

Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.

Meldepflicht beim Finanzamt?

Muss die Kasse bzw. die TSE (Technische Sicherheitseinheit) beim Finanzamt gemeldet werden?

Ja sie muss!

Die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 1.Januar 2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden. Vorgesehen ist dies über das ELSTER-Portal.

Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist momentan (Stand August 2019) noch nicht bekannt.

Die Meldepflicht gilt nicht für Kassen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.

Meine Kasse ist nicht nachrüstbar!

Für Geräte die nach dem 25.10.2011 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die nicht nachgerüstet werden können, gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2022.

PC-Kassensysteme sind von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ist es Pflicht eine TSE einzusetzen?

Ja! Ab dem 01.01.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können.

Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Es gibt keine Übergangsfristen.

Quelle: Multidata

Funktionsweise der TSE

Die TSE (Technische Sicherheits Einrichtung) sorgt dafür, dass die von der Kasse erzeugten Daten manipulationssicher sind.

Die Einheit vergibt eigene Nummern für Transaktionen und überwacht Beginn und Ende der Vorgänge an der Kasse. Prüfungsrelevante Daten werden mit einer digitalen Signatur versehen und verschlüsselt gespeichert. Einige der Informationen müssen zur schnellen und einfachen (Vor Ort-) Überprüfung auf den Kassenbon gedruckt werden. Die auf der TSE gespeicherten Daten können exportiert werden.

Quelle: Multidata

Muss die Kasse zertifiziert sein?

Zertifizierung der TSE

Was zertifiert werden muss, ist lediglich die „Technische Sicherheitseinrichtung“ kurz „TSE“. Diese wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert.

Allerding müssen die Kassen ab den 01.01.2020 mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sein.